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Teil I: Verbotene Verwendung von Quecksilber und Quecksilberverbindungen in Reinform und in Gemischen in Herstellungsprozessen a) Ab 1. Januar 2018: Herstellungsprozesse, bei denen Quecksilber oder Quecksilberverbindungen als Katalysator verwendet werden; b) abweichend von Buchstabe a ist die Herstellung von Vinylchloridmonomer ab dem 1. Januar 2022 verboten; c) ab dem 1. Januar 2022: Herstellungsprozesse, bei denen Quecksilber als Elektrode verwendet wird; d) abweichend von Buchstabe c ab dem 11. Dezember 2017: die Produktion von Chloralkali, bei der Quecksilber als Elektrode verwendet wird; e) abweichend von Buchstabe c ist die Produktion von Natrium- oder Kalium-Methanolat oder -Ethanolat ab dem 1. Januar 2028 verboten. f) Ab dem 1. Januar 2018: die Produktion von Polyurethan, soweit nicht bereits gemäß Eintrag 62 in Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 eine Beschränkung oder ein Verbot gilt. Teil II: Herstellungsprozesse, die Beschränkungen bezüglich der Verwendung und Freisetzungen von Quecksilber und Quecksilberverbindungen unterliegen Herstellung von Natrium- oder Kalium-Methanolat oder -Ethanolat Für die im Einklang mit Teil I Buchstabe e durchzuführende Herstellung von Natrium- oder Kalium-Methanolat oder -Ethanolat gelten folgende Bedingungen: a) Quecksilber aus primärem Quecksilberbergbau darf nicht verwendet werden; b) die direkte und indirekte Freisetzung von Quecksilber und Quecksilberverbindungen in die Luft, das Wasser und den Boden, bezogen auf die Produktionsmengeneinheit, ist bis 2020 um 50 % gegenüber 2010 zu verringern; c) Forschung und Entwicklung im Bereich quecksilberfreier Herstellungsprozesse sind zu unterstützen; d) Ab dem 13. Juni 2017 darf die Kapazität von vor diesem Zeitpunkt in Betrieb befindlichen Anlagen, in denen Quecksilber und Quecksilberverbindungen für die Herstellung von Natrium- oder Kalium-Methanolat oder -Ethanolat verwendet werden, nicht erhöht werden und dürfen keine neuen Anlagen genehmigt werden.
Wirtschaftsteilnehmer dürfen Herstellungsprozesse, bei denen Quecksilber oder Quecksilberverbindungen verwendet werden, und die vor dem 1. Januar 2018 nicht…
Die Verwendung von Quecksilber und Quecksilberverbindungen in den in Anhang III Teil I aufgeführten Herstellungsprozessen ist ab dem dort jeweils festgelegten…
Die Herstellung von Alkoholaten unter Verwendung von Quecksilber als Elektrode sollte schrittweise auslaufen und solche Herstellungsprozesse sollten so bald wie…
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates gilt ab dem 10. Oktober 2017 ein Verbot der Herstellung, des Inverkehrbringens…
Quecksilberverbindungen, deren Ausfuhr ab dem 1. Januar 2018 verboten ist: — Quecksilber(I)-chlorid (Hg2Cl2, CAS RN 10112-91-1) — Quecksilber(II)-oxid (HgO, CAS…
In Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 wird die folgende Nummer 62 angefügt: „62. a) Phenylquecksilberacetat EG-Nr. 200-532-5 CAS-Nr. 62-38-4 · b)…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.