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Bis Ende 2017 dürften in der Union mehr als 6 000 Tonnen flüssiger Quecksilberabfälle angefallen sein, hauptsächlich als Folge der in dem Durchführungsbeschluss 2013/732/EU der Kommission vorgesehenen Stilllegung von Quecksilberzellen in der Chloralkaliindustrie. Da die verfügbare Kapazität für die Umwandlung flüssiger Quecksilberabfälle beschränkt ist, sollte die zeitweilige Lagerung flüssiger Quecksilberabfälle im Rahmen dieser Verordnung noch für einen Zeitraum zulässig sein, der ausreichend ist, damit die gesamten anfallenden Quecksilberabfälle umgewandelt und, falls zutreffend, verfestigt werden können. Die Lagerung derartigen Abfalls sollte nach Maßgabe der Anforderungen der Richtlinie 1999/31/EG des Rates durchgeführt werden.
Abweichend von Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 1999/31/EG dürfen Quecksilberabfälle zeitweilig in flüssiger Form gelagert werden, sofern die…
entgegen Artikel 13 Absatz 3 Unterabsatz 3 Satz 1 nicht sicherstellt, dass dort genannte Quecksilberabfälle in der dort genannten Weise gelagert werden.
Die Zwischenlagerung von Quecksilber und in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten Quecksilberverbindungen und -gemischen muss auf umweltgerechte Weise…
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008 kann abweichend von Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 1999/31/EG metallisches Quecksilber, das als Abfall…
Die Lagerung von als Abfall betrachtetem metallischem Quecksilber für bis zu einem Jahr unterliegt den Genehmigungspflichten gemäß Artikel 23 der Richtlinie…
Da Quecksilber in flüssiger Form ein hochgefährlicher Stoff ist, sollte die dauerhafte Lagerung von Quecksilberabfall wegen der mit dieser Art der Beseitigung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.