Erwägungsgrund 12 32017R0852
Das Ausfuhrverbot für Quecksilber gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008sollte durch Beschränkungen der Einfuhr von Quecksilber, die in Abhängigkeit von der Quelle, der vorgesehenen Verwendung und dem Ursprungsort des Quecksilbers variieren, ergänzt werden. Die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates sollte in Bezug auf Einfuhren von Quecksilberabfällen auch künftig gelten, insbesondere hinsichtlich der Befugnisse der aufgrund der genannten Verordnung zuständigen Behörden.