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Die in den vorherigen Erwägungsgründen beschriebenen Änderungen betreffend (1) die Lagerung bestimmter Einzel- und Mischfuttermittel, (2) die Herstellung von verarbeitetem tierischem Protein aus Nutzinsekten und von Mischfuttermitteln, die solches Protein enthalten, (3) die Ausfuhr von Mischfuttermitteln, die verarbeitetes tierisches Protein von Nichtwiederkäuern enthalten, und (4) die Verwendung von Rohmaterialien aus anderen Betrieben als Schlachthöfen und Zerlegungsbetrieben zur Herstellung von verarbeitetem tierischem Protein von Nichtwiederkäuern umfassen die Anforderung an die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, bestimmte Betriebe basierend auf der Erfüllung dieser Anforderungen zu registrieren oder zuzulassen. Anhang IV Kapitel V Abschnitt A der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sollte daher dahingehend geändert werden, dass die Verpflichtung der Mitgliedstaaten aufgenommen wird, aktuelle Listen dieser Betriebe zu führen und diese öffentlich zugänglich zu machen.
Da die Mitgliedstaaten und die Unternehmer ausreichend Zeit benötigen, um sich auf die durch diese Verordnung vorgenommenen Änderungen in Anhang IV Kapitel III…
Damit hinsichtlich der Arten von Rohmaterialien zur Herstellung von verarbeitetem tierischem Nichtwiederkäuer-Protein, das zur Verwendung in Futtermitteln für…
Gemäß Anhang IV Kapitel V Abschnitt E Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 müssen Mischfuttermittel, die verarbeitete tierische Proteine von…
Anhang IV Kapitel IV Abschnitt D der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 legt Bedingungen für die Herstellung und Verwendung von verarbeitetem…
Insbesondere der Verweis in Anhang IV Kapitel V Abschnitt E Nummer 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 (betreffend die Ausfuhr von…
Anhang IV Kapitel V Abschnitt C der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 verbietet die Herstellung von Futtermitteln für Nutztiere, ausgenommen Pelztiere, in Betrieben,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.