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Um den Aufwand für die zuständigen Behörden zu begrenzen, sollte die Veröffentlichung von Listen von Unternehmern auf solche Fälle beschränkt werden, in denen eine Veröffentlichung erforderlich ist, damit die Unternehmer feststellen können, welche potenziellen Lieferanten die Anforderungen in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 erfüllen, und damit die zuständigen Behörden die Erfüllung dieser Anforderungen entlang der Produktionskette kontrollieren können. Anhang IV Kapitel V Abschnitt A sollte daher dahingehend geändert werden, dass Listen von Selbstmischern von der Verpflichtung zur Bereitstellung für die Öffentlichkeit ausgenommen sind.
Die Mitgliedstaaten machen der Öffentlichkeit mit geeigneten Mitteln, einschließlich der Veröffentlichung im Internet, die aktualisierten Verzeichnisse gemäß…
Kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission werden von den Verpflichtungen nach diesem Artikel befreit, wenn der Bericht…
Es ist ferner angezeigt, vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie bestimmte Dienstleistungskonzessionen, die an Wirtschaftsteilnehmer vergeben werden,…
Unbeschadet des Artikels 45 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung…
Gemäß Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 halten die Mitgliedstaaten Listen zugelassener Betriebe ständig auf dem neuesten Stand.…
Sofern ein Mitgliedstaat im Einklang mit Artikel 13 der Richtlinie 95/46/EG Einschränkungen der Rechte der betroffenen Personen oder Ausnahmen davon vorsieht,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.