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Verarbeitetes tierisches Protein aus Insekten und solches verarbeitetes tierisches Protein enthaltende Mischfuttermittel sollten daher zur Verfütterung an Tiere in Aquakultur zugelassen werden. Demzufolge sollte Anhang IV Kapitel II Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 entsprechend geändert werden, und in Anhang IV Kapitel IV der genannten Verordnung sollte ein Abschnitt mit den bezüglich TSE geltenden Bedingungen für die Herstellung von verarbeitetem tierischem Protein aus Nutzinsekten sowie von Mischfuttermitteln, die solches Protein enthalten, eingefügt werden.
Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 weitet das Verbot gemäß Artikel 7 Absatz 1 auf die Verfütterung von unter anderem verarbeitetem tierischem Protein an…
Analog zu den bereits geltenden Bestimmungen in Bezug auf verarbeitetes tierisches Nichtwiederkäuer-Protein und solches Protein enthaltende Mischfuttermittel,…
Insbesondere der Verweis in Anhang IV Kapitel V Abschnitt E Nummer 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 (betreffend die Ausfuhr von…
Anhang IV Kapitel IV Abschnitt D der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 legt Bedingungen für die Herstellung und Verwendung von verarbeitetem…
Anhang X der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 sollte daher dahingehend geändert werden, dass in Kapitel II Abschnitt 1 eine Liste der Insektenarten aufgenommen…
In Anhang XIV der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 sind Anforderungen an die Einfuhr von tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten aus Drittländern festgelegt.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.