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Analog zu den bereits geltenden Bestimmungen in Bezug auf verarbeitetes tierisches Nichtwiederkäuer-Protein und solches Protein enthaltende Mischfuttermittel, die zur Verfütterung an Tiere in Aquakultur bestimmt sind, sollten besondere Bedingungen für die Herstellung und Verwendung von verarbeitetem tierischem Protein aus Insekten vorgesehen werden, um jegliche Gefahr einer Kreuzkontamination mit anderen Proteinen zu vermeiden, die ein TSE-Risiko für Wiederkäuer darstellen könnten. Insbesondere sollte — analog zu den in Anhang IV Kapitel IV Abschnitt A der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 festgelegten Bedingungen — verarbeitetes tierisches Protein aus Insekten in Anlagen hergestellt werden, in denen ausschließlich die Herstellung von Erzeugnissen aus Nutzinsekten erfolgt.
Verarbeitetes tierisches Protein aus Insekten und solches verarbeitetes tierisches Protein enthaltende Mischfuttermittel sollten daher zur Verfütterung an Tiere…
Anhang IV Kapitel IV Abschnitt D der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 legt Bedingungen für die Herstellung und Verwendung von verarbeitetem…
Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 weitet das Verbot gemäß Artikel 7 Absatz 1 auf die Verfütterung von unter anderem verarbeitetem tierischem Protein an…
Mit Ausnahme von Fischmehl und Fischmehl enthaltenden Mischfuttermitteln, die bereits zur Fütterung von Nichtwiederkäuern zugelassen sind, sollten daher…
Der folgende Erwägungsgrund wird eingefügt: „(8a) Die Verfütterung von bestimmten von Nichtwiederkäuern stammenden verarbeiteten tierischen Proteinen an…
Insbesondere der Verweis in Anhang IV Kapitel V Abschnitt E Nummer 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 (betreffend die Ausfuhr von…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.