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Die Bestimmung über die Genotypisierung nach dem Zufallsprinzip in Anhang III Kapitel A Teil II Nummer 8.2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sollte daher gestrichen und durch eine Bestimmung in Anhang VII Kapitel C Teil 1 dieser Verordnung ersetzt werden, wonach Mitgliedstaaten, die ein Züchtungsprogramm für Schafe durchführen und beschlossen haben, die männlichen Zuchttiere der nicht an dem Züchtungsprogramm teilnehmenden Herden einer Probenahme und Genotypisierung zu unterziehen, eine für die Schafpopulation des Mitgliedstaats repräsentative Zufallsprobe genotypisieren sollten, die entweder alle drei Jahre aus mindestens 1 560 Tieren besteht oder aber in Bezug auf Größe und Häufigkeit von dem Mitgliedstaat nach den Kriterien im vorstehenden Erwägungsgrund festgelegt wird.
Anhang VII Kapitel C der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 enthält die Mindestanforderungen an Züchtungsprogramme der Mitgliedstaaten zur TSE-Resistenz bei Schafen;…
Das Wissenschaftliche Gremium für biologische Gefahren (BIOHAZ) der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit kam in seinem Gutachten zum…
Die ursprünglichen Ziele, für Scrapie empfängliche Genotypen bei Schafen aufzuzeichnen und resistente Schafsgenotypen für jedes einzelne Land zu ermitteln, sind…
Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 legt fest, dass jeder Mitgliedstaat jährlich ein TSE-Überwachungsprogramm gemäß deren Anhang III durchführt, der Bestimmungen…
Die Anhänge III und VII der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 werden wie folgt geändert: 1. Anhang III wird wie folgt geändert: a) Kapitel A Teil II Nummer 8 erhält…
Im EFSA-Gutachten wurde auch empfohlen, epidemiologische relevante Daten zu erheben, beispielsweise Region, Herdentyp und Geschlecht des Tieres, um nachträglich…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.