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Nach Artikel 26c des Beschlusses 2010/413/GASP erfordert die Beschaffung bestimmter kerntechnisch relevanter Güter aus dem Iran durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder unter Benutzung von deren Flagge führenden Schiffen oder Luftfahrzeugen eine Genehmigung durch die Gemeinsame Kommission.
Die Beschaffung der Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter oder Technologien gemäß Absatz 1 aus Iran durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder unter…
Die Beschaffung der Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter und Technologien gemäß Absatz 1 aus Iran durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder unter…
Die Lieferung, der Verkauf oder die Weitergabe, auf direktem oder indirektem Weg, durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder über das Hoheitsgebiet der…
Artikel 26c Absatz 7 erhält folgende Fassung: „(7) Die Beschaffung der in Absatz 1 genannten Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter oder Technologien aus dem…
Nach Artikel 26d des Beschlusses 2010/413/GASP müssen die Mitgliedstaaten, die an der Lieferung, dem Verkauf oder der Weitergabe der darin genannten Güter an…
Artikel 2a Absatz 5 erhält folgende Fassung: „(5) Der betreffende Mitgliedstaat notifiziert der Gemeinsamen Kommission Genehmigungen, die nach Absatz 1…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.