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Mit dem Beschluss (GASP) 2017/974 wird das in Artikel 26c des Beschlusses 2010/413/GASP genannte Erfordernis, eine Genehmigung der Gemeinsamen Kommission einzuholen, durch die Verpflichtung ersetzt, der Gemeinsamen Kommission jede Beschaffung der betreffenden Güter zu notifizieren. Mit dem Beschluss (GASP) 2017/974 wird außerdem Artikel 26d des Beschlusses 2010/413/GASP dahin gehend geändert, dass die Mitgliedstaaten vor der Genehmigung einer der darin genannten Transaktionen Informationen über die Endverwendung und den Ort der Endverwendung jedes gelieferten Artikels einholen müssen.
Der Beschluss 2010/413/GASP sollte daher entsprechend geändert werden —
Der Beschluss (GASP) 2017/2074 sollte daher entsprechend geändert werden —
Der Beschluss 2014/512/GASP sollte daher entsprechend geändert werden —
Der Beschluss 2010/452/GASP sollte entsprechend geändert werden.
Der Beschluss 2014/145/GASP sollte daher entsprechend geändert werden —
Der Beschluss 2013/798/GASP sollte daher entsprechend geändert werden —
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.