Erwägungsgrund 14 32024R1157
Um diese Verordnung ordnungsgemäß umzusetzen und durchzusetzen, sollten die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass Abfälle bei der Verbringung nicht als Gebrauchtwaren, Waren aus zweiter Hand, Nebenprodukte oder Stoffe oder Gegenstände, die das Ende der Abfalleigenschaft erreicht haben, ausgegeben werden.