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Ausgehend vom gegenwärtigen Informationsstand ist es nicht angezeigt, für bestimmte Verwendungen Überprüfungsfristen festzulegen. Gemäß Artikel 60 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 müssen Überprüfungszeiträume auf Einzelfallbasis festgelegt werden, unter anderem unter Berücksichtigung der Risiken im Zusammenhang mit der Verwendung des Stoffes, des sozioökonomischen Nutzens seiner Verwendung und der Analyse von Alternativen und eines eventuellen Substitutionsplans für Anwendungen, für die eine Zulassung beantragt wird. In Fällen, in denen es keine geeigneten Alternativen gibt, sind die Risiken, die durch die Verwendung entstehen, durch angemessene und wirksame Risikomanagementmaßnahmen zu begrenzen; wenn die Vorteile, die sich aus der Nutzung ergeben, groß sein dürften, wie es bei der Herstellung von Arzneimitteln oder Medizinprodukten der Fall sein könnte, könnten die Überprüfungszeiträume lang sein.
Die Kommission führt bis zum 1. Juni 2019 eine Überprüfung durch, um zu beurteilen, ob der Geltungsbereich des Artikels 33 unter Berücksichtigung der bei der…
In Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe e sind in Verbindung mit Artikel 58 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 mögliche Ausnahmen für Verwendungen oder…
Wirkstoffe sollten als durch andere Wirkstoffe zu ersetzende Stoffe ausgewiesen werden, wenn sie bestimmte inhärente gefährliche Eigenschaften haben. Damit…
Ausgehend vom gegenwärtigen Informationsstand ist es nicht angezeigt, für bestimmte Verwendungen Überprüfungsfristen festzulegen.
Ausgehend vom gegenwärtigen Informationsstand ist es nicht angezeigt, für bestimmte Verwendungen Überprüfungsfristen festzulegen.
Die derzeit zugelassenen Verwendungen der unter die Artikel 6, 7 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 fallenden Zusatzstoffe sollten nicht durch ihre…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.