Erwägungsgrund 6 32018R1095
Gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) 2017/2403 des Europäischen Parlaments und des Rates sollten die Mitgliedstaaten in einem bestimmten Jahr oder einem anderen relevanten Zeitraum der Durchführung eines Protokolls zu einem partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei über jede Neuzuteilung nicht ausgeschöpfter Fangmöglichkeiten informiert werden, wobei die Gültigkeitsdauer der Fanggenehmigungen berücksichtigt wird.