Erwägungsgrund 12 32017R2403
Die Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates (im Folgenden „IUU-Verordnung“) wurde parallel zu der Fanggenehmigungsverordnung angenommen, während die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates (im Folgenden „Kontrollverordnung“) ein Jahr später angenommen wurde. Diese Verordnungen stellen die drei Säulen für die Kontrolle und Durchsetzung der GFP-Vorschriften dar.