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Gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) 2017/2403 des Europäischen Parlaments und des Rates sollten die Mitgliedstaaten in einem bestimmten Jahr oder einem anderen relevanten Zeitraum der Durchführung eines Protokolls zu einem partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei über jede Neuzuteilung nicht ausgeschöpfter Fangmöglichkeiten informiert werden, wobei die Gültigkeitsdauer der Fanggenehmigungen berücksichtigt wird.
Stellt sich im Zusammenhang mit einem partnerschaftlichen Fischereiabkommen anhand der Ersuchen um Weiterleitung von Anträgen gemäß Artikel 11 heraus, dass die…
Nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates vom 29. September 2008 über die Genehmigung der Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der…
Nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates vom 29. September 2008 über die Genehmigung der Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der…
Gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates vom 29. September 2008 über die Genehmigung der Fischereitätigkeiten von…
Gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates unterrichtet die Kommission die betreffenden Mitgliedstaaten, wenn sich herausstellt, dass…
Stellt sich heraus, dass die der Europäischen Union im Rahmen des neuen Protokolls eingeräumten Fangmöglichkeiten nicht vollständig ausgeschöpft werden, so…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.