Erwägungsgrund 5 32014R0011VERORDNUNG (EU) Nr. 11/2014 DES RATES vom 16. Dezember 2013 über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten nach dem Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Seychellen
Es ist angebracht, für die Anwendungsdauer des neuen Protokolls die Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten aufzuteilen.
Erwägungsgrund 5 32015R2192Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten muss für die Geltungsdauer des Protokolls festgelegt werden.
Erwägungsgrund 2 32012R0999VERORDNUNG (EU) Nr. 999/2012 DES RATES vom 9. Oktober 2012 über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten nach dem Protokoll zu dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Mauritius
Die Methode der Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten sollte für den gesamten Anwendungszeitraum des Protokolls festgelegt werden.
Erwägungsgrund 4 32013R0591VERORDNUNG (EU) Nr. 591/2013 DES RATES vom 29. Mai 2013 über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten gemäß dem Protokoll zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Côte d’Ivoire (2013-2018)
Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten muss für die Anwendungsdauer des neuen Protokolls festgelegt werden.
Erwägungsgrund 4 32012R0998VERORDNUNG (EU) Nr. 998/2012 DES RATES vom 9. Oktober 2012 über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten im Rahmen des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Kiribati andererseits
Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten sollte für die Geltungsdauer des Protokolls festgelegt werden.
Erwägungsgrund 6 32017R0719VERORDNUNG (EU) 2017/719 DES RATES vom 7. April 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/2192 über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten nach dem Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Mauretanien für einen Zeitraum von vier Jahren
Diese zusätzlichen Fangmöglichkeiten sollten für die verbleibende Laufzeit des Protokolls auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt werden.