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Zudem sollten auch einige andere Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 in Bezug auf Organisationen für die Pilotenausbildung geändert werden, um vor allem für Klarheit zu sorgen, nicht mehr relevante Übergangsbestimmungen zu streichen und Anhang I (Teil-FCL) jener Verordnung anzupassen, damit dieser sowohl zugelassene als auch erklärte Ausbildungsorganisationen umfasst.
Die am Betrieb bestimmter Luftfahrzeuge beteiligten Piloten ebenso wie Flugsimulationsübungsgeräte und die an der Ausbildung, Prüfung oder Kontrolle solcher…
Um ausreichend Zeit für die Entwicklung dieser Vorschriften einzuräumen, sollte zudem der Geltungsbeginn der Bestimmungen des Anhangs VII der Verordnung (EU)…
Die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission legt detaillierte Bestimmungen für bestimmte Pilotenlizenzen, die Umwandlung nationaler Lizenzen und Zeugnisse…
In der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission sind Bedingungen festgelegt, die am Betrieb bestimmter Luftfahrzeuge beteiligte Piloten ebenso wie…
Nach Anhang VII (Teil-ORA) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission müssen Organisationen für die Pilotenausbildung ein Managementsystem einrichten und…
Organisationen, die Ausbildungen für den Erwerb von Pilotenlizenzen nach Artikel 1 Absatz 1 anbieten, müssen den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.