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Außerdem wurde auf der Grundlage der Rückmeldungen der Mitgliedstaaten und der Interessenträger festgestellt, dass die Anforderungen des Anhangs VII der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 möglicherweise in keinem angemessenen Verhältnis zu der Tätigkeit und den damit verbundenen Risiken von Ausbildungsorganisationen stehen, die nur Ausbildungen für Leichtluftfahrzeug-Pilotenlizenzen, Privatpilotenlizenzen, Ballon-Pilotenlizenzen oder Segelflugzeug-Pilotenlizenzen durchführen.
bei zugelassenen Ausbildungsorganisationen die Festlegungen gemäß Anhang VII ORA.GEN.130 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011,
Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten entscheiden, die Bestimmungen der Anhänge VI und VII bis zum 8. April 2018 nicht auf…
Um ausreichend Zeit für die Entwicklung dieser Vorschriften einzuräumen, sollte zudem der Geltungsbeginn der Bestimmungen des Anhangs VII der Verordnung (EU)…
Die am Betrieb bestimmter Luftfahrzeuge beteiligten Piloten ebenso wie Flugsimulationsübungsgeräte und die an der Ausbildung, Prüfung oder Kontrolle solcher…
Nach der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 müssen bestimmte kleine nichtgewerbliche Betreiber in ihrer Organisation ein Managementsystem einführen, da sie technisch…
Die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission legt detaillierte Bestimmungen für bestimmte Pilotenlizenzen, die Umwandlung nationaler Lizenzen und Zeugnisse…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.