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Um ausreichend Zeit für die Entwicklung dieser Vorschriften einzuräumen, sollte zudem der Geltungsbeginn der Bestimmungen des Anhangs VII der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 für Ausbildungsorganisationen, die nur Ausbildungen zur Erteilung von nationalen Lizenzen durchführen, die in Teil-FCL-Pilotenlizenzen für Leichtflugzeuge, Ballons und Segelflugzeuge umgewandelt werden können, auf den 8. April 2018 verschoben werden.
bei zugelassenen Ausbildungsorganisationen die Änderungen nach Anhang VII ORA.GEN.130 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011.
Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten entscheiden, die Bestimmungen der Anhänge VI und VII bis zum 8. April 2018 nicht auf…
die Anhänge VI und VII auf Ausbildungsorganisationen, die Ausbildung für Testflugberechtigungen gemäß FCL.820 von Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011…
Außerdem wurde auf der Grundlage der Rückmeldungen der Mitgliedstaaten und der Interessenträger festgestellt, dass die Anforderungen des Anhangs VII der…
Artikel 10a Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) JAR-gemäße Ausbildungsorganisationen, die vor dem 8. April 2015 eingetragen wurden, dürfen bis zum 8. April…
Folgende Artikel 10a, 10b und 10c werden eingefügt: „Artikel 10a Organisationen für die Pilotenausbildung In diesem Fall sind die Rechte dieser Organisationen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.