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Flugbegleiter, die im gewerblichen Luftverkehr tätig sind, sollten der Zertifizierung unterliegen und infolge dieser Zertifizierung sollte ihnen eine Bescheinigung erteilt werden. Zur Gewährleistung einheitlicher Vorschriften für die Erteilung dieser Bescheinigung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse zur Festlegung von Vorschriften und Verfahren für die Qualifikation von Flugbegleitern übertragen werden. Unter Berücksichtigung der Art der betreffenden Tätigkeit und des mit ihr verbundenen Risikos sollte es der Kommission auch möglich sein in diesen Durchführungsrechtsakten zu verlangen, dass Flugbegleiter, die bei anderen Betriebsarten tätig sind, der Zertifizierung unterliegen und eine Bescheinigung benötigen. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgeübt werden.
Im gewerblichen Luftverkehr eingesetzte Flugbegleiter benötigen eine Bescheinigung.
Unter Berücksichtigung der in den Artikeln 1 und 4 dargelegten Ziele und Grundsätze und insbesondere der Art der betreffenden Tätigkeit und des mit ihr…
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 müssen Flugbegleiter dauerhaft flugtauglich und zur Ausübung der ihnen zugewiesenen Sicherheitsaufgaben fähig sein. Die…
Flugbegleiter, die am gewerbsmäßigen Betrieb von Luftfahrzeugen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b und c der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 mitwirken,…
Das Luftfahrt-Bundesamt kann die Aufgabe der Erteilung von Flugbegleiterbescheinigungen nach Absatz 1 Nummer 13 auf gewerbliche Luftverkehrsbetreiber oder auf…
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 hat die Kommission die notwendigen Durchführungsbestimmungen zu erlassen, um die Bedingungen für die Zulassung von…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.