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Es sollte möglich sein, die Tätigkeiten nach Kapitel III dieser Verordnung zu verbieten, zu beschränken oder an bestimmte Bedingungen zu knüpfen, sofern dies im Interesse der Sicherheit der Zivilluftfahrt notwendig ist. Diese Möglichkeit sollte im Einklang mit den von der Kommission zu diesem Zweck erlassenen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten wahrgenommen werden. Die Mitgliedstaaten haben die Möglichkeit, im Einklang mit dem Unionsrecht aus Gründen der öffentlichen Sicherheit sowie des Schutzes der Privatsphäre und personenbezogener Daten Maßnahmen zu treffen, die nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen.
Dieser Abschnitt gilt unbeschadet der für die Mitgliedstaaten bestehenden Möglichkeit, nationale Vorschriften zu erlassen, um den Betrieb unbemannter…
Wenn Mitgliedstaaten es aus Gründen der Flugsicherheit, der Interoperabilität oder zur Erzielung von Effizienzgewinnen vorziehen, statt ihrem nationalen Recht…
Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Festlegung und Wahrung eines einheitlich hohen Niveaus bei der Flugsicherheit in der Zivilluftfahrt und beim…
Die entsprechend dieser Verordnung und der auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte ergriffenen Maßnahmen zur…
Diese Verordnung steht der Anwendung von Maßnahmen eines Mitgliedstaats nicht entgegen, soweit diese zur Wahrung von vitalen sicherheits- oder…
Den Luftfahrtunternehmern sollte ausreichende Flexibilität eingeräumt werden, damit sie auf unvorhergesehene dringende betriebliche Umstände oder zeitlich…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.