Erwägungsgrund 88 32018R1139
Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Festlegung und Wahrung eines einheitlich hohen Niveaus bei der Flugsicherheit in der Zivilluftfahrt und beim Umweltschutz, aufgrund des weitgehend grenzüberschreitenden Charakters der Luftfahrt und ihrer Komplexität von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen ihres unionsweiten Anwendungsbereichs auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus —