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Die Mitgliedstaaten sollten Flugplätze mit geringem Luftverkehrsaufkommen von dieser Verordnung ausnehmen können, sofern diese Flugplätze die gemeinsamen Mindestziele für die Flugsicherheit einhalten, die in den in dieser Verordnung enthaltenen einschlägigen grundlegenden Anforderungen festgelegt sind. Gewährt ein Mitgliedstaat eine solche Ausnahmeregelung, sollte diese auch für die auf dem betreffenden Flugplatz zum Einsatz kommende Ausrüstung gelten sowie für die Anbieter, die für die Bodenabfertigungsdienste und das Vorfeldmanagement (AMS) auf dem betreffenden Flugplatz zuständig sind. Ausnahmeregelungen, die Mitgliedstaaten Flugplätzen bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt hatten, sollten gültig bleiben, und die Öffentlichkeit sollte Zugang zu den Informationen über diese Ausnahmeregelungen haben.
Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Gestaltung, die Instandhaltung und den Betrieb von Flugplätzen und der dort genutzten sicherheitsrelevanten…
Für Flugplätze sowie für abgegrenzte Bereiche von Flugplätzen kann die Luftsicherheitsbehörde auf der Grundlage einer Risikobewertung Abweichungen von Absatz 1…
Flugplätze, die vom Militär kontrolliert und betrieben werden, sowie Flugverkehrsmanagement und Flugsicherungsdienste (ATM/ANS), die vom Militär erbracht oder…
Um die Interessen und Standpunkte ihrer Luftfahrtindustrie und ihrer Luftfahrzeugbetreiber zu berücksichtigen, sollte die Mitgliedstaaten die Konstruktions-,…
Die Mitgliedstaaten können auf Flughäfen oder in abgegrenzten Flughafenbereichen von den in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 genannten…
Hinsichtlich der Kontrolle von Hindernissen in der Flugplatzumgebung sowie anderer Tätigkeiten außerhalb der Flugplatzgrenzen kann jeder Mitgliedstaat…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.