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Flugplätze, die vom Militär kontrolliert und betrieben werden, sowie Flugverkehrsmanagement und Flugsicherungsdienste (ATM/ANS), die vom Militär erbracht oder bereitgestellt werden, sollten vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden. Die Mitgliedstaaten sollten jedoch im Einklang mit ihrem nationalen Recht sicherstellen, dass solche Flugplätze, wenn sie für die Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, und solche ATM/ANS, wenn sie dem der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates unterliegenden Luftverkehr dienen, ein Niveau der Sicherheit und der Interoperabilität mit zivilen Systemen aufweisen, das ebenso wirksam ist wie das durch die Anwendung der in dieser Verordnung festgelegten grundlegenden Anforderungen an Flugplätze und an ATM/ANS erreichte Niveau.
„ATM/ANS“ bezeichnet Flugverkehrsmanagement im Sinne des Artikels 2 Nummer 9 der Verordnung (EU) 2024/2803 und Flugsicherungsdienste im Sinne des Artikels 2…
die Erbringung von ATM/ANS durch diesen Anbieter betrifft einen geringen Teil des Flugverkehrs in einem begrenzten Teil des Luftraums, für den der…
die in Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe c des vorliegenden Artikels genannten ATM/ANS, die für den Flugverkehr erbracht werden, für den die Verordnung (EU)…
Die Mitgliedstaaten sollten Flugplätze mit geringem Luftverkehrsaufkommen von dieser Verordnung ausnehmen können, sofern diese Flugplätze die gemeinsamen…
Diese Verordnung sollte nicht für militärische Einsätze und Übungen gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 gelten. Militärluftfahrzeuge, die…
Luftfahrttechnische Erzeugnisse, Teile und nicht eingebaute Ausrüstung, Flugplätze und deren sicherheitsrelevante Ausrüstung, Luftverkehrs- und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.