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Um die Verbesserung der Flugsicherheit in der Zivilluftfahrt in ganz Europa zu gewährleisten, sollten europäische Drittländer weiterhin einbezogen werden. Europäische Drittländer, die mit der Union internationale Übereinkünfte geschlossen haben, wonach sie den Besitzstand der Union in dem von dieser Verordnung erfassten Bereich übernehmen und anwenden, sollten an den Arbeiten der Agentur gemäß den im Rahmen dieser Übereinkünfte vereinbarten Vorschriften und Verfahren beteiligt werden.
Auf Ersuchen sollte die Agentur die Mitgliedstaaten und die Kommission auf dem Gebiet der internationalen Beziehungen in den Fragen beraten, die sich auf diese…
Angesichts der bestehenden Zusammenhänge zwischen der Flugsicherheit und der Luftsicherheit in der Zivilluftfahrt sollte sich die Agentur an der Zusammenarbeit…
Die Kommission, die Agentur und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sollten ein einheitliches europäisches System für die Flugsicherheit bilden, auf…
Es sollte möglich sein, die Tätigkeiten nach Kapitel III dieser Verordnung zu verbieten, zu beschränken oder an bestimmte Bedingungen zu knüpfen, sofern dies im…
Drittländer sollten sich auf der Grundlage entsprechender von der Union zu schließender Übereinkünfte an den Arbeiten der Behörde beteiligen können.
Drittländer sollten sich auf der Grundlage entsprechender von der Union zu schließender Übereinkünfte an den Arbeiten der Behörde beteiligen können.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.