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Der Abgleich sollte im Rahmen eines automatisierten Verfahrens erfolgen. Ergibt ein solcher Abgleich eine Übereinstimmung (einen „Treffer“) zwischen personenbezogenen Daten oder einer Kombination solcher Daten in dem Antrag und den spezifischen Risikoindikatoren oder den personenbezogenen Daten entweder in einem Dossier, einem Datensatz oder einer Ausschreibung in den oben genannten Informationssystemen oder in der ETIAS-Überwachungsliste, so sollte der Antrag von der nationalen ETIAS-Stelle des zuständigen Mitgliedstaats manuell bearbeitet werden. Die Entscheidung zur Erteilung oder Verweigerung der Reisegenehmigung sollte auf der Grundlage der von der nationalen ETIAS-Stelle vorgenommenen Bewertung getroffen werden.
Hat die automatisierte Bearbeitung gemäß Artikel 20 Absatz 4 einen Treffer ergeben, so bewertet die nationale ETIAS-Stelle des zuständigen Mitgliedstaats das…
gemäß Artikel 22 in Fällen, in denen die automatisierte Antragsbearbeitung einen Treffer ergeben hat, zu überprüfen, ob die personenbezogenen Daten des…
„Treffer“ eine Übereinstimmung, die anhand eines Abgleichs der in einem Antragsdatensatz des ETIAS-Zentralsystems vorliegenden personenbezogenen Daten mit den…
Es wird davon ausgegangen, dass bei Weitem die meisten Anträge im Rahmen des automatisierten Verfahrens positiv beschieden werden. Eine Reisegenehmigung sollte…
Ohne die Verarbeitung der personenbezogenen Daten, die bei einem Antrag auf Erteilung einer Reisegenehmigung mitgeteilt werden müssen, lassen sich diese Risiken…
ETIAS sollte außerdem einen Beitrag zur Verwirklichung der Ziele des Schengener Informationssystems (SIS) im Zusammenhang mit den Ausschreibungen von…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.