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Die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates findet Anwendung auf die Tätigkeiten von eu-LISA und der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache in Ausübung der ihnen in der vorliegenden Verordnung übertragenen Aufgaben.
Jede Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache und eu-LISA unterliegt der Verordnung (EG) Nr. 45/2001.
Die in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 festgelegten Begriffe haben die gleiche Bedeutung in dieser Verordnung, soweit personenbezogene Daten von der…
Damit sich diese Verordnung in den bestehenden Rechtsrahmen einfügt und die notwendigen Betriebsänderungen für eu-LISA und die Europäische Agentur für die…
Für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch eu-LISA und die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache im Rahmen der vorliegenden Verordnung gilt…
Die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates sollte für die Tätigkeiten der Organe oder Einrichtungen der Union in Ausübung der…
Für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch eu-LISA, durch die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache und durch Eurojust im Rahmen der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.