Erwägungsgrund 49 32017R2226
Die voraussichtlichen Kosten des EES sind geringer als die Mittel, die nach der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates für intelligente Grenzen vorgesehen sind. Nach Erlass der vorliegenden Verordnung sollte die Kommission daher den derzeit für die Entwicklung von IT-Systemen zur Unterstützung der Steuerung von Migrationsströmen über die Außengrenzen zugewiesenen Betrag durch einen delegierten Rechtsakt gemäß der der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 neu zuweisen.