Erwägungsgrund 6 32018R0147
In Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 des Rates ist eine mengenmäßige Beschränkung für den Ankauf von Magermilchpulver zu dem in Artikel 2 derselben Verordnung genannten Festpreis festgesetzt. Sobald diese Grenze erreicht ist, erfolgt der Ankauf im Wege eines Ausschreibungsverfahrens zur Festsetzung des Höchstankaufspreises.