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Wird eine öffentlichen Intervention gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 eröffnet, so erfolgt der Ankauf zu dem festen Preis gemäß Artikel 2 der vorliegenden Verordnung und darf die folgenden mengenmäßigen Beschränkungen für jeden in Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Zeitraum nicht überschreiten: a) 3 Millionen Tonnen Weichweizen, b) 50 000 Tonnen Butter, c) 109 000 Tonnen Magermilchpulver. Abweichend von Unterabsatz 1 belaufen sich im Jahr 2016 die mengenmäßigen Beschränkungen für den Ankauf von Butter und Magermilchpulver zum Festpreis auf 100 000 Tonnen Butter und 350 000 Tonnen Magermilchpulver. Etwaige im Rahmen eines zum 29. Juni 2016 andauernden Ausschreibungsverfahrens angekaufte Mengen, werden nicht von diesen mengenmäßigen Beschränkungen abgezogen. Abweichend von Unterabsatz 1 wird im Jahr 2018 die mengenmäßige Beschränkung für den Ankauf von Magermilchpulver zum Festpreis auf 0 t festgesetzt. Abweichend von Unterabsatz 1 wird für das Jahr 2019 die mengenmäßige Beschränkung für den Ankauf von Magermilchpulver zu einen Festpreis auf 0 t festgesetzt.
Wird die öffentliche Intervention gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 eröffnet, so gilt Folgendes: a) Für Weichweizen, Butter und Magermilchpulver über die in Absatz 1 dieses Artikels genannten mengenmäßigen Beschränkungen hinaus und b) für Hartweizen, Gerste, Mais, Rohreis und Rindfleisch erfolgt der Ankauf im Wege eines Ausschreibungsverfahrens zur Festsetzung des Höchstankaufspreises. Der Höchstankaufspreis darf das in Artikel 2 Absatz 1 dieser Verordnung angegebene Niveau nicht überschreiten; er wird mittels Durchführungsrechtsakten festgesetzt.
Unter besonderen und hinreichend begründeten Umständen kann die Kommission Durchführungsrechtsakte erlassen, a) um die Ausschreibungen auf bestimmte Mitgliedstaaten oder auf eine Region eines Mitgliedstaats zu begrenzen oder b) um vorbehaltlich des Artikels 2 Absatz 1 die Ankaufspreise der öffentlichen Intervention auf der Grundlage der durchschnittlichen Marktpreisnotierungen nach Mitgliedstaaten oder nach Region eines Mitgliedstaats festzusetzen.
Der Ankaufspreis für Weichweizen, Hartweizen, Gerste, Mais und Rohreis gemäß den Absätzen 2 und 3 wird durch Zu- oder Abschläge auf der Grundlage der wichtigsten Qualitätskriterien für diese Erzeugnisse angepasst. Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung dieser Zu- bzw. Abschläge.
Die in den Absätzen 2, 3 und 4 dieses Artikels genannten Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Die Kommission erlässt ohne Anwendung des Verfahrens gemäß Artikel 15 Absatz 2 Durchführungsrechtsakte, die erforderlich sind, um a) die in Absatz 1 dieses Artikels festgelegten Interventionsbeschränkungen einzuhalten und b) das in Absatz 2 dieses Artikels genannte Ausschreibungsverfahren für die Mengen Weichweizen, Butter und Magermilchpulver anzuwenden, die die in Absatz 1 dieses Artikels festgelegten mengenmäßigen Beschränkungen überschreiten.
Ist die öffentliche Intervention gemäß Artikel 13 Absatz 1 eröffnet, so ergreift der Rat im Einklang mit Artikel 43 Absatz 3 AEUV Maßnahmen zur Festsetzung der…
der Höchstpreis, zu dem für die öffentliche Intervention in Betracht kommende Erzeugnisse angekauft werden dürfen, wenn dies im Wege der Ausschreibung…
In der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 des Rates sind mengenmäßige Beschränkungen für den Ankauf von Butter und Magermilchpulver zum Festpreis gemäß derselben…
In der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 des Rates sind mengenmäßige Beschränkungen für den Ankauf von Butter und Magermilchpulver zum Festpreis gemäß jener…
Es sollte die Höhe des Preises der öffentlichen Intervention festgelegt werden, zu dem Ankäufe zu einem festen Preis oder im Rahmen eines…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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