Erwägungsgrund 6 32018R1482
Am 31. Januar 2017 hat die Behörde die Bewertung der Sicherheit von Coffein [FL-Nr. 16.016] und Theobromin [FL-Nr. 16.032] bei Verwendung als Aromastoffe abgeschlossen und ist zu dem Schluss gekommen, dass deren Verwendung als Aromastoffe angesichts der geschätzten Aufnahmemengen in bestimmten Lebensmittelkategorien keinen Anlass zu Sicherheitsbedenken gibt. Die bereits in der Unionsliste angegebenen Verwendungsbedingungen können daher beibehalten werden.