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Bekleidung, damit in Bezug stehendes Zubehör und Schuhwaren oder Teile von Bekleidung, damit in Bezug stehendem Zubehör und Schuhwaren, die ausschließlich aus Naturleder, Pelzen oder Häuten bestehen, sollten nicht von der mit dieser Verordnung zu beschließenden neuen Beschränkung erfasst werden, da für ihre Herstellung andere chemische Stoffe und Verfahren verwendet werden. Aus dem gleichen Grund sollten nichttextile Verschlüsse und Zierelemente nicht unter die neue Beschränkung fallen.
Teppichböden und textile Fußbodenbeläge zur Verwendung in Innenräumen, Teppiche und Läufer sollten vorerst von der neuen Beschränkung ausgenommen werden, weil…
Die vorgeschlagene Beschränkung sollte Ledererzeugnisse und Erzeugnisse, die Lederteile enthalten, betreffen, die von Verbrauchern oder Arbeitnehmern benutzt…
Überzüge oder Beschichtungen, die Bestandteil eines Lebensmittels sind und mit diesem verzehrt werden können, sollten nicht unter diese Verordnung fallen.…
Es ist angemessen, Vorschriften in Bezug auf die Etikettierung oder Kennzeichnung von bestimmten Textilerzeugnissen festzulegen, die nichttextile Teile…
Es sollte präzisiert werden, dass bei Stoffen, die aufgrund von im Rahmen der Richtlinie 76/769/EWG erlassenen Beschränkungen in Anhang XVII der Verordnung (EG)…
Es sollten auch bestimmte Erzeugnisse einbezogen werden, die nicht ausschließlich aus Textilien bestehen, deren textiler Anteil jedoch wesentlicher Bestandteil…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.