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Der Beschluss 2014/350/EU wird wie folgt geändert:
Erwägungsgrund 6 wird gestrichen.
In Artikel 1 Absatz 1 erhalten die Buchstaben c, d und e folgende Fassung: „c) Textilfasern, Spinnstoffgarn, Gewebe und textile Maschenware: Zwischenerzeugnisse zur Verwendung in Textilbekleidung und Accessoires und Heimtextilien, einschließlich Möbelstoffen und Matratzenüberzügen vor der Anbringung von Rückenbeschichtungen und von mit dem Enderzeugnis verbundenen Bearbeitungsverfahren (Ausrüstung);
nichttextile Elemente: Zwischenerzeugnisse, die in Textilbekleidung und Accessoires und Heimtextilien eingearbeitet sind, einschließlich Reißverschlüsse, Knöpfe und andere Zubehörteile, sowie Membrane, Beschichtungen und Laminate;
Reinigungsprodukte: gewebte oder nicht gewebte Produkte aus Textilfasern, die für die Nass- oder Trockenreinigung von Oberflächen oder das Abtrocknen von Haushaltsartikeln bestimmt sind.“
Artikel 6 erhält folgende Fassung: Die im Anhang festgelegten Vergabekriterien und die diesbezüglichen Beurteilungsanforderungen gelten ab dem Tag der Annahme dieses Beschlusses für die Dauer von 78 Monaten.“
Der Anhang wird nach Maßgabe des Anhangs des vorliegenden Beschlusses geändert.
Der Anhang wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.
Der Anhang wird nach Maßgabe des Anhangs des vorliegenden Beschlusses geändert.
Der Anhang wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.
Der Anhang wird nach Maßgabe des Anhangs des vorliegenden Beschlusses geändert.
Der Anhang wird nach Maßgabe des Anhangs des vorliegenden Beschlusses geändert.
Anhang II wird gemäß Anhang I dieses Beschlusses geändert.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.