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Die Übermittlung von Informationen an die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten ohne vorheriges Ersuchen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates sollte so einfach und wirksam wie möglich erfolgen. Die zuständigen Behörden müssen daher in die Lage versetzt werden, Informationen auf anderem Wege als über Standardformulare auszutauschen, wenn sie andere sichere Wege für geeigneter halten und mit deren Nutzung einverstanden sind, oder wenn die Informationen von einem Drittland übermittelt wurden.
Die zuständigen Behörden übermitteln unverzüglich und ohne vorherige Aufforderung alle relevanten Informationen, die für andere zuständige Behörden in Bezug auf…
Die Richtlinie 2009/65/EG verpflichtet die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, einander unverzüglich die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen…
Ein Informationsaustausch zwischen einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats oder der Kommission und den Behörden eines Drittstaats sollte unter…
Diese Verordnung sollte die Möglichkeit unberührt lassen, dass Behörden Informationen im Rahmen von Systemen austauschen, die in anderen Rechtsakten der Union…
Die Bestimmungen über den Austausch von Informationen zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sowie deren gegenseitige Verpflichtung zur Amtshilfe…
Ist die ersuchende Behörde der Auffassung, dass Informationen, die ihr von der ersuchten Behörde erteilt wurden, für die zuständige Behörde eines anderen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.