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Die Mehrwertsteuerbefreiung für die Einfuhr von Gegenständen gemäß Artikel 143 Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates ( „Zollverfahren 42 und 63“) wird oft missbraucht, und die Gegenstände gelangen auf den Schwarzmarkt, ohne dass die Mehrwertsteuer entrichtet wurde. Es ist daher von wesentlicher Bedeutung, dass Zollbeamte bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Anwendung der Steuerbefreiung erfüllt sind, Zugang zum Register der Mehrwertsteuer-Identifikationsnummern und zu den zusammenfassenden Meldungen haben. Außerdem sollten die von den Zollbehörden im Zuge dieses Verfahrens gesammelten Informationen auch den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats bereitgestellt werden, in dem der anschließende innergemeinschaftliche Erwerb erfolgen sollte.
Werden Gegenstände oder Dienstleistungen, die von den Organisationen erworben werden, denen die in Absatz 1 festgelegte Steuerbefreiung gewährt wird, für andere…
Die Einfuhr von Gegenständen ist von der Mehrwertsteuer befreit, wenn darauf eine Lieferung oder Verbringung dieser Gegenstände an einen Steuerpflichtigen in…
Nach Artikel 131 und Artikel 143 Buchstaben b und c der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem gewähren…
Auf Gegenstände, die von den Organisationen, denen eine Steuerbefreiung gewährt worden ist, zu anderen als den in Artikel 43 vorgesehenen Zwecken verwendet…
Die Erweiterung der Sonderregelungen auf Fernverkäufe von aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführten Gegenständen erfordert, dass die Zollbehörden des…
Was die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer im Zusammenhang mit der Steuerbefreiung der Lieferung von Gegenständen im innergemeinschaftlichen Handel anbelangt,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.