Erwägungsgrund 10 32019L1153
Die Vermögensabschöpfungsstellen sollten aus dem Kreis der zuständigen Behörden benannt werden und direkt auf die in zentralen Bankkontenregistern enthaltenen Informationen zugreifen können, wenn sie eine bestimmte schwere Straftat verhindern, aufdecken oder untersuchen oder wenn sie eine bestimmte strafrechtliche Ermittlung unterstützen, unter anderem im Zusammenhang mit der Ermittlung, Rückverfolgung und Sicherstellung von Vermögenswerten.