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Die Zollbehörden sollten aufgrund ihrer Präsenz an den Außengrenzen der Union, aufgrund ihrer Fachkompetenz bei der Durchführung von Kontrollen von Passagieren und Gütern, die die Außengrenzen überschreiten, sowie ihrer Erfahrungen mit der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 auch für die Zwecke dieser Verordnung als die zuständigen Behörden fungieren. Zugleich sollten die Mitgliedstaaten nach wie vor andere nationale Behörden mit Präsenz an den Außengrenzen als zuständige Behörden benennen können. Die Mitgliedstaaten sollten weiterhin für eine angemessene Schulung der Mitarbeiter der Zollbehörden und anderer nationaler Behörden, die diese Kontrollen durchführen, sorgen, unter anderem in Bezug auf unter Verwendung von Barmitteln durchgeführte Geldwäsche.
Zur Überprüfung der Einhaltung der Vorgaben der Absätze 1 bis 3 haben die Zollbediensteten die Befugnisse nach § 10. Im Bereich der Grenzen zu anderen…
Die Mitgliedstaaten sollten für eine wirksame Kontrolle und Durchsetzung Behörden — zum Beispiel Zollbehörden — bestimmen, die für die Kontrolle der Ein- und…
Es ist angemessen, dass die Mitgliedstaaten die Behörden benennen, die für die Anwendung der zollrechtlichen Vorschriften zuständig sind, sowie alle anderen…
Es gilt sicherzustellen, dass die Vorschriften für die Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung von den Verpflichteten ordnungsgemäß umgesetzt…
Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sollten die amtlichen Kontrollen mit derselben Sorgfalt durchführen, unabhängig davon, ob die durchzusetzenden…
Die integrierte europäische Grenzverwaltung sollte in gemeinsamer Verantwortung der Agentur und der für die Grenzverwaltung zuständigen nationalen Behörden,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.