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Diese Verordnung betrifft weder die Maßnahmen der Union oder der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 66 AEUV, die Kapitalbewegungen, die das Funktionieren der Wirtschafts- und Währungsunion schwerwiegend stören oder zu stören drohen, zu beschränken, noch diejenigen gemäß den Artikeln 143 und 144 des AEUV im Falle einer plötzlichen Zahlungsbilanzkrise.
Abweichend von Artikel 211 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1184/2006 des Rates sowie im Einklang mit…
Diese Verordnung gilt nicht für Tätigkeiten eines Mitgliedstaats, der Kommission oder einer anderen offiziell benannten Stelle oder einer in deren Auftrag…
Diese Verordnung berührt nicht die Anwendung der Verordnungen (EU) Nr. 648/2012 und (EU) Nr. 600/2014 und der Richtlinie 2014/65/EU in Bezug auf Tätigkeiten von…
Diese Verordnung berührt nicht die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, im Rahmen ihres nationalen Rechts zusätzliche nationale Kontrollen von Barmittelbewegungen…
Diese Verordnung berührt nicht das Recht der Mitgliedstaaten, vom freien Kapitalverkehr abzuweichen, wie es in Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe b AEUV vorgesehen…
Diese Verordnung berührt nicht die mögliche Annahme handelspolitischer Maßnahmen auf der Grundlage anderer einschlägiger Unionsrechtsakte oder der Bestimmungen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.