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Diese Verordnung sollte nicht die Zuständigkeiten nationaler Behörden während eines Verfahrens berühren, einschließlich der Überprüfung der Richtigkeit und Gültigkeit von übermittelten Informationen und Nachweisen und der Überprüfung der Echtheit, wo die Nachweise anders als mittels technischer Systeme übermittelt wurden, die auf dem Grundsatz der einmaligen Erfassung beruhen. Diese Verordnung sollte auch nicht die Verfahrensabläufe innerhalb und zwischen den zuständigen Behörden („Backoffice“) beeinträchtigen, unabhängig davon, ob diese Abläufe digitalisiert sind oder nicht. Wenn es im Rahmen einiger der Verfahren zur Registrierung von Änderungen der Geschäftstätigkeiten notwendig ist, sollten die Mitgliedstaaten auch weiterhin die Einbindung von Notaren oder Rechtsanwälten vorschreiben können, die möglicherweise Mittel zur Überprüfung, einschließlich von Videokonferenzen oder anderen Online-Mitteln, nutzen wollen, die eine audiovisuelle Verbindung in Echtzeit ermöglichen. Eine entsprechende Einbindung sollte jedoch eine vollständige online-Abwicklung von Verfahren zur Registrierung solcher Änderungen nicht verhindern.
Um die Nutzung von Online-Verfahren weiter zu vereinfachen, sollte die vorliegende Verordnung gemäß dem Grundsatz der einmaligen Erfassung die Grundlage für die…
Die vorliegende Verordnung sollte auch die Überprüfung der von den Nutzern elektronisch vorgelegten Nachweise ermöglichen, wenn die ausstellende zuständige…
Durch die vorliegende Verordnung sollte ein einheitliches digitales Zugangsportal geschaffen werden, das Bürger und Unternehmen in die Lage versetzen soll,…
Ferner sollte diese Verordnung einen allgemeinen Rechtsrahmen für die Verwendung von Vertrauensdiensten schaffen. Sie sollte aber keine allgemeine Verpflichtung…
Damit Bürger und Unternehmen ohne unnötigen zusätzlichen Verwaltungsaufwand die Vorteile des Binnenmarkts unmittelbar nutzen können, sollte in der vorliegenden…
In manchen Fällen wird von Nutzern möglicherweise verlangt, Nachweise zum Beweis von Sachverhalten zu erbringen, die nicht auf elektronischem Weg festgestellt…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.