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Für grenzüberschreitende Nutzer kann der Zugang zu Informationen deutlich verbessert werden, wenn die Informationen in einer Amtssprache der Union, die von der größtmöglichen Anzahl grenzüberschreitender Nutzer weitgehend verstanden wird, abgefasst sind. Bei dieser Sprache dürfte es sich in den meisten Fällen um die Fremdsprache handeln, die unionsweit von Nutzern am häufigsten erlernt wird, aber in einigen Fällen, und insbesondere dann, wenn die Informationen auf lokaler Ebene von kleinen Gemeinschaften in Grenznähe eines Mitgliedstaats zur Verfügung gestellt werden, kann es sich bei der geeignetsten Sprache um die Erstsprache der grenzüberschreitenden Nutzer im benachbarten Mitgliedstaat handeln. Die Übersetzung aus der Amtssprache oder den Amtssprachen des betreffenden Mitgliedstaats in eine weitere Amtssprache der Union sollte die Informationen der ausgangssprachlichen Fassung(en) inhaltlich korrekt wiedergeben. Die Übersetzung kann auf die Informationen beschränkt werden, die die Nutzer benötigen, um die für ihre Situation geltenden grundsätzlichen Vorschriften und Anforderungen zu verstehen. Die Mitgliedstaaten sollten zwar darin bestärkt werden, möglichst viele Informationen in eine Amtssprache der Union zu übersetzen, die von der größtmöglichen Anzahl grenzüberschreitender Nutzer weitgehend verstanden wird, der Umfang dieser Verordnung zur übersetzenden Informationen hängt jedoch von den hierzu zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln ab, vor allem jenen des Unionshaushalts. Die Kommission sollte die entsprechenden Vorkehrungen treffen, um für eine effiziente Bereitstellung von Übersetzungen an die Mitgliedstaaten auf deren Ersuchen zu sorgen. Die Koordinierungsgruppe für das Zugangstor sollte erörtern, in welche Amtssprache bzw. Amtssprachen der Union diese Informationen übersetzt werden sollten, und Leitlinien hierzu zur Verfügung stellen.
Die in Absatz 1 genannte Sprache ist die Amtssprache der Union, die von den Nutzern in der gesamten Union am häufigsten als Fremdsprache erlernt wird. Wenn die…
Die Nutzer können auf die Anweisungen zur Abwicklung des Verfahrens in einer Amtssprache der Union zugreifen, die gemäß Artikel 12 von der größtmöglichen Anzahl…
Die Mitgliedstaaten stellen die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Erklärungen gemäß Artikel 12 in einer Amtssprache der Union zur Verfügung, die…
Wenn Nutzer Online-Verfahren grenzüberschreitend abwickeln, sollten sie alle relevanten Erläuterungen in einer Amtssprache der Union abrufen können, die…
Damit die Bürger und Unternehmen in der Union ihr Recht auf Freizügigkeit im Binnenmarkt ausüben können, sollte die Union spezifische, nichtdiskriminierende…
Es liegt auf der Hand, dass Bürger und Unternehmen aus anderen Mitgliedstaaten aufgrund ihrer Unkenntnis der nationalen Vorschriften und Verwaltungssysteme, der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.