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Es ist angemessen, dass diese Verordnung als allgemeine Regel festlegt, dass der grenzüberschreitende automatisierte Austausch von Nachweisen auf ausdrücklichen Wunsch des Nutzers stattfindet. Diese Anforderung sollte allerdings nicht gelten, wenn die einschlägigen Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten den automatisierten grenzüberschreitenden Datenaustausch ohne ausdrücklichen Wunsch des Nutzers ermöglichen.
Die Möglichkeit, den Nachweis gemäß Absatz 3 Buchstabe f des vorliegenden Artikels vorab einzusehen, ist nicht erforderlich bei Verfahren, bei denen der…
Die automatisierte Übermittlung eines Nachweises nach Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1724 an eine Behörde eines anderen Mitgliedstaats der…
Um die Nutzung von Online-Verfahren weiter zu vereinfachen, sollte die vorliegende Verordnung gemäß dem Grundsatz der einmaligen Erfassung die Grundlage für die…
Die automatisierte Übermittlung eines Nachweises nach Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1724 an eine Behörde eines anderen Mitgliedstaats der…
Jeder grenzüberschreitende Austausch von Nachweisen sollte auf eine geeignete Rechtsgrundlage gestützt sein, wie in den Richtlinien 2005/36/EG, 2006/123/EG,…
Die Nutzung des durch diese Verordnung eingeführten technischen Systems sollte weiterhin freiwillig sein, und dem Nutzer sollte es weiterhin freistehen,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.