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Die Nutzung des durch diese Verordnung eingeführten technischen Systems sollte weiterhin freiwillig sein, und dem Nutzer sollte es weiterhin freistehen, Nachweise auf anderem Wege als dem vorgesehenen technischen System vorzulegen. Der Nutzer sollte die Möglichkeit haben, die Nachweise vorab einzusehen, und das Recht, sich in Fällen, in denen er nach Voreinsichtnahme in die auszutauschenden Nachweise feststellt, dass die Informationen nicht zutreffend, nicht aktuell oder für das jeweilige Verfahren überflüssig sind, zu entscheiden, nicht mit dem Austausch von Nachweisen fortzufahren. Die Daten, die vorab eingesehen werden, sollten nicht länger als für den technisch notwendigen Zeitraum gespeichert werden.
Die Verwendung des technischen Systems ist für den Nutzer nicht verbindlich und ist nur auf sein ausdrückliches Ersuchen gestattet, sofern in den…
Das sichere technische System, das für den Austausch von Nachweisen gemäß der vorliegenden Verordnung eingerichtet werden sollte, sollte den anfordernden…
Um die Nutzung von Online-Verfahren weiter zu vereinfachen, sollte die vorliegende Verordnung gemäß dem Grundsatz der einmaligen Erfassung die Grundlage für die…
Es ist angemessen, dass diese Verordnung als allgemeine Regel festlegt, dass der grenzüberschreitende automatisierte Austausch von Nachweisen auf ausdrücklichen…
Um zu gewährleisten, dass personenbezogene Daten nicht länger aufbewahrt werden als für den Zweck ihrer Erhebung und Weiterverarbeitung notwendig, sollte eine…
Um einheitliche Bedingungen für die Umsetzung eines technischen Systems zum automatisierten Austausch von Nachweisen zu gewährleisten, sollten der Kommission…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.