Erwägungsgrund 28 32018R1724
In grenzüberschreitenden Fällen könnte das Verfahren zur Eintragung einer Adressenänderung aus zwei getrennten Verfahren bestehen, und zwar einem im Herkunftsmitgliedstaat zur Abmeldung von der alten Anschrift und einem im Bestimmungsmitgliedstaat zur Anmeldung an der neuen Anschrift. Beide Verfahren sollten in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen.