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Das Ziel dieser Verordnung besteht darin, sicherzustellen, dass Nutzer, die in anderen Mitgliedstaaten tätig sind, Online-Zugang zu umfassenden, verlässlichen, barrierefreien und verständlichen Informationen der Union und der Mitgliedstaaten über Rechte, Pflichten und Vorschriften, zu Online-Verfahren, die vollständig grenzüberschreitend abgeschlossen werden können, sowie zu Hilfs- oder Problemlösungsdiensten haben. Da dieses Ziel von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und sich aufgrund ihres Umfangs und ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsgrundsatz tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht die vorliegende Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich auf europäischer Ebene vergleichbare und verlässliche Informationen und Daten bereitzustellen, um die Organe der Union…
Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Freizügigkeit der Unionsbürger dadurch zu fördern, dass der freie Umlauf bestimmter öffentlicher Urkunden in der…
Da die Ziele dieses Beschlusses, nämlich die Förderung der sichereren Nutzung des Internet und neuer Online-Technologien und der Kampf gegen illegale und vom…
Da die Ziele dieser Verordnung aufgrund der Unterschiede zwischen den nationalen Vorschriften über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und…
Da die Ziele dieser Verordnung von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs der Maßnahmen auf…
Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Erleichterung grenzüberschreitender Investitionen und die Verbesserung der unionsweiten Vergleichbarkeit und des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.