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Damit die Mitgliedstaaten und die Kommission die erforderlichen Instrumente zur Durchführung der vorliegenden Verordnung entwickeln und umsetzen können, sollten bestimmte Vorschriften erst zwei Jahre nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung Anwendung finden. Den städtischen Behörden sollte bis zu vier Jahre Zeit nach Inkrafttreten dieser Verordnung gegeben werden, um Informationen über Vorschriften, Verfahren und Hilfs- und Problemlösungsdienste in ihrem Zuständigkeitsbereich zur Verfügung zu stellen. Die Bestimmungen dieser Verordnung über die Verfahren, die vollständig online bereitzustellen sind, sowie über den grenzüberschreitenden Zugang zu Online-Verfahren und das technische System für den grenzüberschreitenden automatisierten Austausch von Nachweisen gemäß dem Grundsatz der einmaligen Erfassung sollten spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung umgesetzt werden.
Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens ab dem 15. August 2008…
Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens zwei Jahre nach ihrem…
Gelten für eine Person infolge dieser Verordnung die Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats als desjenigen, der durch Titel II der Verordnung (EWG) Nr.…
Den Mitgliedstaaten können nach dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Verfahren Übergangsfristen für die Durchführung dieser Verordnung gewährt werden, die den…
Die Bestimmungen dieser Verordnung werden fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung überprüft. Sie werden gegebenenfalls auf der Grundlage eines Berichts…
Diese Verordnung tritt zwanzig Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie wird 6 Monate nach Inkrafttreten einer…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.