Art. 96 EUDSGVO
Ausschussverfahren
(1)
Die Kommission wird von dem mit Artikel 93 der Verordnung (EU) 2016/679 eingesetzten Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2)
Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.