Erwägungsgrund 29 32026R1386
Der in der Verordnung (EU) 2019/452 festgelegte Kooperationsmechanismus ermöglicht es den Mitgliedstaaten, zusammenzuarbeiten und sich gegenseitig zu unterstützen, wenn eine ausländische Direktinvestition in einem Mitgliedstaat die Sicherheit oder öffentliche Ordnung anderer Mitgliedstaaten oder Projekte oder Programme von Unionsinteresse voraussichtlich beeinträchtigt. Dieser Kooperationsmechanismus hat sich bisher als sehr nützlich erwiesen und sollte daher im Rahmen dieser Verordnung beibehalten und gestärkt werden, damit bei ausländischen Investitionen in der gesamten Union ein einheitlicherer Ansatz verfolgt werden kann.