Erwägungsgrund 29 32024R0900
Die Medien tragen zum reibungslosen Funktionieren demokratischer Prozesse bei und spielen eine wesentliche Rolle bei der Freiheit der Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit, insbesondere in dem Zeitraum unmittelbar vor einer Wahl. Sie bieten Raum für öffentliche Debatten und tragen zur öffentlichen Meinungsbildung bei. Diese Verordnung sollte daher die redaktionelle Freiheit der Medien nicht beeinträchtigen. Politische Meinungen, die in einem beliebigen Medium unter redaktioneller Verantwortung geäußert werden, sollte nicht erfasst werden, es sei denn, es wird durch Dritte eine konkrete Zahlung oder sonstige Vergütung im Zusammenhang mit ihrer Ausarbeitung, Platzierung, Förderung, Veröffentlichung, Zustellung oder Verbreitung geleistet. Werden solche politischen Meinungen jedoch in der Folge von Anbietern politischer Werbedienstleistungen gefördert, veröffentlicht oder verbreitet, könnten sie als politische Werbung betrachtet werden.