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Die vorliegende Verordnung sollte auch für die Verarbeitung von verwaltungstechnischen personenbezogenen Daten, wie etwa Personaldaten, durch Einrichtungen oder sonstige Stellen der Union bei der Ausübung von Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich des Dritten Teils Titel V Kapitel 4 oder 5 AEUV fallen, gelten.
Nur Artikel 3 und Kapitel IX dieser Verordnung gelten für die Verarbeitung operativer personenbezogener Daten durch Einrichtungen und sonstige Stellen der Union…
Dieses Kapitel gilt nur für die Verarbeitung operativer personenbezogener Daten durch Einrichtungen und sonstige Stellen der Union bei der Ausübung von…
Die vorliegende Verordnung sollte für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Organe, Einrichtungen oder sonstige Stellen der Union bei der Ausübung von…
Das Kapitel der vorliegenden Verordnung über die Verarbeitung operativer personenbezogener Daten sollte für Einrichtungen und sonstige Stellen der Union bei der…
Die Kommission sollte die vorliegende Verordnung und insbesondere ihr Kapitel über die Verarbeitung operativer personenbezogener Daten überprüfen. Die…
Die vorliegende Verordnung sollte für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch alle Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union gelten. Sie…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.