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Die vorliegende Verordnung sollte für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Organe, Einrichtungen oder sonstige Stellen der Union bei der Ausübung von Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich von Titel V Kapitel 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) fallen, gelten. Die vorliegende Verordnung sollte nicht für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Missionen gemäß Artikel 42 Absatz 1 sowie Artikel 43 und 44 EUV zur Umsetzung der gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik gelten. Gegebenenfalls sollten entsprechende Vorschläge zur weiteren Regulierung der Verarbeitung personenbezogener Daten im Bereich der gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik vorgelegt werden.
Diese Verordnung gilt nicht für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Missionen gemäß Artikel 42 Absatz 1 sowie Artikel 43 und 44 EUV.
Die vorliegende Verordnung sollte auch für die Verarbeitung von verwaltungstechnischen personenbezogenen Daten, wie etwa Personaldaten, durch Einrichtungen oder…
Die vorliegende Verordnung sollte für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch alle Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union gelten. Sie…
Da diese Richtlinie nicht für die Verarbeitung personenbezogener Daten gelten sollte, die im Rahmen einer nicht unter das Unionsrecht fallenden Tätigkeit…
Das Kapitel der vorliegenden Verordnung über die Verarbeitung operativer personenbezogener Daten sollte für Einrichtungen und sonstige Stellen der Union bei der…
Diese Verordnung sollte keine Datenverarbeitungsprozesse im Rahmen von Tätigkeiten betreffen, die nicht in den Geltungsbereich des Unionsrechts fallen.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.